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   BVerwG, 31.05.2006 - 3 B 148.05   

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BVerwG, 31.05.2006 - 3 B 148.05 (https://dejure.org/2006,4862)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2006 - 3 B 148.05 (https://dejure.org/2006,4862)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - 3 B 148.05 (https://dejure.org/2006,4862)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EntschG § 3 Abs. 1 bis 3
    Teilflächenentschädigung; Teilgrundstück; Entschädigung; vorhandener Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Hilfswert.

  • Bundesverwaltungsgericht

    EntschG § 3 Abs. 1 bis 3
    Entschädigung; Ersatzeinheitswert; Hilfswert; Teilflächenentschädigung; Teilgrundstück; vorhandener Einheitswert

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Divergenz im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Bildung des für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Einheitswertes durch flächenmäßige Aufteilung des zuletzt festgestellten ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigungsberechnung; Teilgrundstück; Einheitswert; Hilfswert

  • Judicialis

    EntschG § 3 Abs. 1; ; EntschG § 3 Abs. 2; ; EntschG § 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EntschG § 3 Abs. 1, 2, 3
    Berechnung der Entschädigung für Teilgrundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entschädigung nach Teilung von Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 1461
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2006 - 3 B 148.05
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt dann vor, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 31.07.1987 - 5 B 49.87
    Auszug aus BVerwG, 31.05.2006 - 3 B 148.05
    An der Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren fehlt es aber dann, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14).
  • BVerwG, 24.09.2002 - 3 B 139.02

    Wahl des nutzungsartabhängigen Vervielfältigers; Zum Schädigungszeitpunkt

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2006 - 3 B 148.05
    Der Beklagte stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde zum einen darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das ihn zur Gewährung einer höheren Entschädigung an die Klägerin verurteilt hat, vom Beschluss des Senats vom 24. September 2002 - BVerwG 3 B 139.02 - (ZOV 2002, 367) abweiche.
  • BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13

    Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel;

    Die Beschwerde trägt vielmehr auch in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2013 vor, dass mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (- BVerwG 3 B 148.05 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2) eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Teilflächenberechnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschG getroffen worden sei.

    Mit dem Vorbringen der Beschwerde, die Beibehaltung der Grundsätze dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht gerechtfertigt (Schriftsatz vom 12. September 2013 S. 4, 6), ist weder eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage dargelegt noch wird damit in schlüssiger Form ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich der im Beschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) formulierten Rechtssätze aufgezeigt (vgl. zu deren Bestätigung: Beschluss vom 29. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 71.13 - juris Rn. 4 ff.).

    Auf der Grundlage dieses Vortrags ist eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht dargelegt, weil sich der in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) und das hier angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts in einem nach Ansicht der Beschwerde maßgeblichen Punkt - nämlich der nach der Schädigung erfolgenden Grundstücksteilung - so unterschieden, dass sie nicht miteinander vergleichbar wären.

    Unabhängig von diesem argumentativen Defizit berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) formulierten Grundsätze wiedergegeben hat, ihnen gefolgt ist (UA S. 12 f.) und sie mit dem Ergebnis auf den Streitfall übertragen hat, dass es nach seiner Rechtsansicht für die Berücksichtigungsfähigkeit eines für das Gesamtgrundstück festgestellten Einheitswertes zum Zeitpunkt der Schädigung keinen Unterschied machen könne, ob das Grundstück nach der Schädigung tatsächlich katastermäßig geteilt worden sei oder lediglich die Entschädigung für eine Teilfläche eines ungeteilten Flurstücks zu berechnen sei (UA S. 13).

    Jedenfalls legt die Beschwerde nicht ansatzweise eine - wie es erforderlich gewesen wäre - Rechtssatzdivergenz in dem Sinne dar, dass sie einen vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz nennt und dem einen Rechtssatz gegenüberstellt, mit dem das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Vorschrift von jenem des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.

    Insoweit lässt die Beschwerde insbesondere unberücksichtigt, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 (a.a.O.) noch zur alten Rechtslage ergangen und damit durch die folgende Änderung des Entschädigungsgesetzes und den darauf fußenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) überholt worden ist.

    Dagegen ist § 3 EntschG hier - wie auch im Streitfall des Beschlusses vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) - in der Fassung anzuwenden, welche die Vorschrift durch die ab dem 17. Dezember 2003 geltende Änderung erhalten hatte.

    Mit dieser Klarstellung hatte der Gesetzgeber auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 reagiert und der dort vertretenen Rechtsauffassung die Grundlage entzogen (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2006 a.a.O. unter Hinweis auf BTDrucks 15/1180 S. 18).

  • BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13

    Einheitswert von Grundstücken als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung

    Zwar stützt es in den Entscheidungsgründen des Urteils seine gegenteilige Rechtsauffassung in erster Linie darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 31. Mai 2006 ( - BVerwG 3 B 148.05 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2) eine flächenmäßig anteilige Aufteilung vorgegeben habe.

    Sie ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Beschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.O. Rn. 6) dahingehend entschieden worden, dass "für eine Teilflächenentschädigung der Einheitswert entsprechend dem Anteil der zu entschädigenden Teilfläche an der Gesamtfläche heranzuziehen" ist.

  • VG Leipzig, 14.08.2013 - 1 K 562/11

    Abgrenzung zwischen einem Grundstück im Rechtssinne und einem Flurstück;

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 24.9.2002 - 3 B 139.02 -, [...], - auf den sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung bezogen haben - darauf abgestellt hat, dass Grundstücksteilflächen eines ursprünglichen Buchgrundstücks verschiedene zuordnungs- bzw. restitutionsrechtliche Schicksale erleiden können und die Entschädigungsberechnung nach § 3 EntschG an die Eigenart des nicht rückgabefähigen Grundstücksteils anzuknüpfen sei und nicht auf die Qualität des ursprünglichen Buchgrundstücks bzw. andere rückgabefähiger Grundstücksteile, hat es in seinem Beschluss vom 31.5.2006 - 3 B 148.05 - ausgeführt, dass dieser Rechtsprechung durch die Fassung des § 3 EntschG seit dem 17.12.2003 die Grundlage entzogen sei.

    Insofern sei für eine Teilflächenentschädigung der Einheitswert entsprechend dem Anteil der zu entschädigenden Teilfläche an der Gesamtfläche heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.5.2006, a.a.O.).

  • VG Berlin, 30.07.2015 - 29 K 96.13

    Festsetzung einer Entschädigung

    Die Berechnung der Bemessungsgrundlage der möglichen Entschädigung ist zwar im Bescheid vom 3. Juli 2008, auf den insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, im Wesentlichen zutreffend vorgenommen worden; es bestehen zwar Bedenken hinsichtlich der Berechnung des Hilfswertes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - BVerwG 3 B 148.05 -, Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2 = juris), doch ging dies nicht zu Lasten der Kläger.

    Zwar bezog sich dieser auf das ursprüngliche Grundstück mit einer Gesamtfläche von 3.543 m², während geschädigt i.S.v. § 1 Abs. 2 VermG nur eine Fläche von 3.229 m² war Bei einer solchen Veränderung der Verhältnisse zwischen Einheitswertfeststellung und Schädigung sieht zwar § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG die Möglichkeit einer Hilfswertberechnung vor (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 a.a.O. Rdnr. 6), jedoch unter der Voraussetzung, dass eine Wertabweichung von mehr als einem Fünftel vorliegt.

  • VG Berlin, 05.07.2007 - 29 A 13.04

    Grundstück; Berliner Innenstadt; Einheitswert 1935; Bodenwert; Mindestwert;

    Ist ein Grundstück - wie vorliegend - nach der Schädigung geteilt worden, ist für die Berechnung der Entschädigung für ein Teilgrundstück, soweit keine anderen Gründe für die Ermittlung eines Hilfswertes vorliegen, der flächenmäßig anteilige Einheitswert zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 3 B 148.05 - ZOV 2006, 302 und juris).

    Zwar handelt es sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 31. Mai 2006 (3 B 148.05 - ZOV 2006, 302) klargestellt und auch die Beklagte mittlerweile anerkannt hat - bei der vorgenommenen anteiligen Berücksichtigung des Einheitswerts nicht um eine Hilfswertberechnung.

  • VG Cottbus, 25.07.2013 - 1 K 759/09

    Entschädigungsrecht; Entschädigung der mit einem dinglichen Nutzungsrecht

    Entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (BVerwG 3 B 148.05) sei der rechnerisch anteilige Einheitswert von 2.860,08 RM zu Grunde zu legen.
  • VG Berlin, 27.05.2010 - 29 A 359.07

    Einheitswert - Quelle; Bindungswirkung (des Grundlagenbescheides)

    § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EntschG ist auch im Verfahren der NS-Entschädigung anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 3 B 148.05).
  • VG Berlin, 14.05.2021 - 29 K 238.18
    Dieser Betrag ist 1:1 in Deutsche Mark (und anschließend in Euro) umzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 a.a.O. Rn. 7), mit 1, 3 zu vervielfältigen und anteilig für 221 m² von 725 m² anzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - BVerwG 3 B 148.05 -, Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2 = juris Rn. 6).
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